(1) Die Stiftung führt den Namen „Mansfeld-Löbbecke-Stiftung von 1833″ und hat ihren Sitz in der Stadt Braunschweig.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts, überörtlich tätig und politisch und konfessionell neutral. Durch Verfügung des Braunschweigischen Staatsministeriums vom 15.07.1837 (GuVs Nr. 5752 S. 343) wurde die Stiftung mit den Rechten milder Stiftungen ausgestattet. Sie ist Gründungsmitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Landesverband Niedersachsen e. V., heute „Paritätischer Niedersachsen e.V.“.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Erziehung und Berufsbildung und die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen speziell die mildtätige Förderung hilfebedürftiger Personen i.S.d § 53 Nr. 1 AO vorwiegend und vorrangig für Kinder, Jugendliche sowie junge Erwachsene.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch Fördermaßnahmen im Rahmen des Kinder- und Jugendhilferechts SGB VIII, der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen SGB IX, der sozialen Pflegeversicherung SGB XI und der Sozialhilfe SGB XII.
(3) Zur Umsetzung ihrer Ziele unterhält die Stiftung Wohngruppen, stationäre, teilstationäre und ambulante Betreuungsangebote sowie Schulen im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes.
(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Rahmen des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, soweit sie nicht für die Erhaltung des Stiftungsvermögens notwendig sind. Im steuerlich zulässigen Rahmen können aus den Erträgen Rücklagen gebildet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organmitglieder erhalten – sofern sie nicht selbst steuerbegünstigt sind – keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(7) Im Fall einer Auflösung oder Aufhebung der Mansfeld-Löbbecke-Stiftung von 1833 oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen zu gleichen Teilen an den Paritätischen Niedersachsen e.V. und an die Deutsche Behindertenhilfe-Aktion Mensch e.V., die es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden haben.
(8) Die Stiftung kann sich an anderen steuerbegünstigten Unternehmen mit gleichem Gegenstand unmittelbar oder mittelbar beteiligen, solche Unternehmen erwerben, anpachten, die Betriebsführung übernehmen sowie für sie beratend tätig sein.
(1) Das Stiftungsvermögen besteht gemäß dem Jahresabschluss zum 31.12.2002 aus dem Stiftungskapital in Höhe von € 540.000,00.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Zustiftungen sind möglich.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben durch
a) das Stiftungskapital und seine Erträgnisse,
b) die Erträge und Entgelte aus den Einrichtungen bzw. Maßnahmen,
c) Zuschüsse, Spenden und sonstige Zuwendungen.
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Mitglieder des einen Stiftungsorgans können nicht dem anderen Stiftungsorgan angehören.
(1) Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus mindestens sieben Mitgliedern, die insbesondere in der Jugend- und Sozialhilfe, im schulpädagogischen oder im jugendpsychiatrischen Bereich erfahren oder an der Arbeit in diesen Bereichen interessiert sind oder wirtschaftliche oder juristische Fachkenntnisse besitzen.
(2) Der Stiftungsrat ergänzt sich selbst durch Zuwahl. Die Amtsdauer der Stiftungsratsmitglieder und der Stiftungsratsvorsitzenden beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende. Die Vorsitzenden vertreten den Stiftungsrat. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig und legen für die ihnen zufallenden Aufgaben die Arbeitsschwerpunkte fest.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen. Den Vorsitzenden des Stiftungsrates ist für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu gewähren. Anderen Stiftungsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden. Auslagenersatz und Vergütungen werden vom Stiftungsrat festgelegt.
(5) Die Vorsitzenden des Stiftungsrates können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Stiftungsratsmitglieder abberufen werden. Für die Abberufung der übrigen Stiftungsratsmitglieder reicht die einfache Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder aus. Der freiwillige Rücktritt ist jederzeit möglich.
(1) Der Stiftungsrat ist verantwortlich für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben zu:
1. Beratung und Überwachung des Vorstands. Dabei kann sich der Stiftungsrat durch einen Wirtschaftsprüfer oder andere sachkundige Dritte auf Kosten der Stiftung unterstützen lassen. Der Stiftungsrat hat uneingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand.
2. Beratung bei der Weiterentwicklung der pädagogischen und therapeutischen Angebote im Sinne des Stiftungszwecks. Qualitätsansprüche und Qualitätszusagen sind in einem fortlaufenden Prozess zu diskutieren und zu überprüfen. Dabei ist grundsätzlich ein Interessenausgleich zwischen den pädagogischen, therapeutischen und finanziellen Verpflichtungen herzustellen.
3. Beschlussfassung über die vom Vorstand für das kommende Geschäftsjahr zu erarbeitende Gesamtplanung (insbesondere: Plan-, Gewinn- und Verlustrechnung, Planung der Investitionen und deren Finanzierung, Instandsetzungsplan, Personalplan sowie Entwicklung der Liquidität).
4. Entgegennahme der Berichte des Vorstands zur wirtschaftlichen Entwicklung der Stiftung, Feststellung des vom Vorstand aufgestellten und vom Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlusses, (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang und Jahresbericht), Entscheidung über die Behandlung des Jahresergebnisses und Entlastung des Vorstands.
5. Beschlussfassung über die Vergabe des Auftrags zur Prüfung des Jahresabschlusses der Stiftung.
6. Entscheidung über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Übernahme von Bürgschaften u.ä. sowie die Erstellung von Neubauten und sonstige wesentliche bauliche Investitionen ab einem Gesamtaufwand von € 60.000,00.
7. Abschluss von Verträgen durch die die Stiftung finanzielle Verpflichtungen eingeht, deren Gesamtvolumen die Summe von € 60.000,00 übersteigt.
8. Zustimmung zum Abschluss oder zur Änderung von Betriebs- und Tarifvereinbarungen.
9. Berufung und ggf. Abberufung von Mitgliedern und Vorsitzenden des Stiftungsrates (vgl. § 5, Abs. 2, 3 und 5) sowie Berufung und ggf. Abberufung des hauptamtlichen Stiftungsvorstandes (vgl. § 8 Abs. 2).
10. Beschlussfassung über die Änderung dieser Satzung, die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen sowie über alle übrigen Angelegenheiten, die der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedürfen.
11. Beschlussfassung über die Annahme von Zustiftungen.
(2) Die dem Stiftungsrat nach sonstigen Regelungen dieser Satzung zufallenden Aufgaben bleiben unberührt.
(1) Der Stiftungsrat wird vom Stiftungsratsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Zwischen Einladung und Sitzung soll ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. Auf begründetes Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Stiftungsrates hat der Stiftungsratsvorsitzende den Stiftungsrat innerhalb einer angemessenen Frist einzuladen.
(2) Die Sitzungen des Stiftungsrates werden vom Stiftungsratsvorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, von einem stellvertretenden Stiftungsratsvorsitzenden geleitet. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens der Stiftungsratsvorsitzende oder ein stellvertretender Stiftungsratsvorsitzender und mit diesem zusammen mindestens die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates anwesend sind.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind zu jeder Sitzung des Stiftungsrates einzuladen. Sie haben im Stiftungsrat grundsätzliches Rederecht.
(4) Der Stiftungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, die den Stiftungszweck berührt, sowie über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, ferner über die Bestellung, Wiederwahl oder Abberufung von Mitgliedern des Vorstands ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Stiftungsratsmitglieder erforderlich.
(5) Über jede Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Stiftungsrates und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. War der Stiftungsratsvorsitzende verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat an seiner Statt ein stellvertretender Stiftungsratsvorsitzender die Niederschrift zu unterzeichnen.
(6) In eiligen Fällen kann die Entscheidung des Stiftungsrates außerhalb einer Sitzung auch schriftlich oder per E-Mail eingeholt werden. Dabei finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(1) Der Stiftungsvorstand besteht mindestens aus einem und maximal aus drei hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern. Der Stiftungsrat kann einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende des Vorstands ernennen, wenn der Vorstand aus mehr als einem Vorstandsmitglied besteht. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vorstand aus mehr als einem Vorstandsmitglied, wird die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so kann der Stiftungsrat allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern die Befugnis zur Einzelvertretung der Stiftung erteilen. Dies gilt auch bei einer Liquidation der Stiftung.
(2) Jedes Mitglied des Stiftungsvorstands wird vom Stiftungsrat zunächst für die Dauer von sechs Jahren in getrennten Wahlgängen gewählt. Eine zeitlich unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Wahl und Wiederwahl erfordern die Mehrheit von zwei Dritteln aller Stiftungsratsmitglieder. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder ggf. bis zur Wiederwahl, Wahl eines Nachfolgers oder Feststellung des Stiftungsrats, dass die Position im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 nicht wiederbesetzt wird, im Amt. Über eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern soll der Stiftungsrat jedoch möglichst bereits ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit beschließen. Auch über eine Nachfolge oder die Nichtwiederbesetzung soll möglichst rechtzeitig vor Ende der Amtszeit entschieden werden.
(3) Die Dienstverträge mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern werden vom Stiftungsrat, vertreten durch die Vorsitzenden, geschlossen.
(4) Die Mitglieder des Vorstands können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stiftungsratsmitglieder abberufen werden (vgl. § 6 Abs. 1 Ziff.9).
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Dabei hat sich der Vorstand am satzungsmäßigen Stiftungszweck sowie am Leitbild der Mansfeld-Löbbecke-Stiftung von 1833 zu orientieren und seine Entscheidungen im Rahmen der vom Stiftungsrat genehmigten Gesamtplanung (vgl. § 6 Abs.1 Ziff. 3) zu treffen. Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit des Stiftungsrates fallen oder den Stiftungsratsvorsitzenden übertragen worden sind.
(2) Der Stiftungsrat gibt dem Vorstand eine mit ihm abgestimmte Geschäftsordnung.
(3) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrates in Abstimmung mit den Stiftungsratsvorsitzenden vor und führt sie aus. Er ist gegenüber dem Stiftungsrat zur umfassenden Information verpflichtet.
(4) Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Vergütung, die im Dienstvertrag festgelegt wird (vgl. § 8 Abs. 3).
Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsicht nach Maßgabe der niedersächsischen Stiftungsgesetzgebung.
Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Mansfeld-Löbbecke-Stiftung von 1833 vom 09.10.2017 außer Kraft.
Braunschweig, 03.09.2021
Heinz Schauerte
(Stiftungsratsvorsitzender)
Christiane Redecke
(Vorstandsvorsitzende)
Als zuständige Stiftungsbehörde gemäß § 3 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes (NStiftG) vom 24.07.1968 (Nds. GVBI. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2014 (Nds. GVBI. S. 168), genehmige ich gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 NStiftG die vorstehende Satzung der Mansfeld-Löbbecke-Stiftung von 1833 vom 03.09.2021.
Braunschweig, den 29.10.2021
Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig
2.11741/40-48
Im Auftrage
Sonnenburg
(Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig)